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Corona: Neue Regeln für Geschäfte, Gastronomie und Freizeit

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Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW sowie auf Grundlage der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland erlässt auch die Stadt Herdecke eine Allgemeinverfügung. Diese tritt am 19. März 2020 in Kraft. Bürgerinnen und Bürger werden aber schon jetzt dringend gebeten, die Regeln zu beachten.

Kern der Vorgaben von Bund und Land ist die Einschränkung der Freizeitbeschäftigungen unter Beteiligung einer Vielzahl von Menschen, die angesichts der aktuellen Lage, als verzichtbar angesehen werden müssen. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern.

Um die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, dürfen folgende Einrichtungen und Angebote, auch an Sonntagen, offen gehalten werden: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel, Mensen, Restaurants und Speisegaststätten mit der Maßgabe, dass generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen ist, Hotels mit der Maßgabe, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können. Die Öffnung ist jedoch an Auflagen gebunden. So sind Vorkehrungen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen,    Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen anzubringen sowie Mindestabstände zwischen Gasttischen von zwei Metern einzuhalten. Auch Dienstleister und Handwerker können ihren Betrieb weiter fortführen.

Alle öffentlichen Veranstaltungen sowie Versammlungen, die auf dem Gebiet der Stadt Herdecke stattfinden, sind durch die Allgemeinverfügung grundsätzlich unabhängig von der erwarteten Personenzahl verboten. Ausgenommen vom Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfürsorge und -vorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen. Die Entscheidung darüber obliegt der Stadt Herdecke. Trauungen und Trauerfeiern dürfen nur mit einer maximalen Anzahl von 15 Teilnehmenden stattfinden.

Schließen müssen alle sogenannten sonstigen Verkaufsstellen des Einzelhandels, dies sind Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen ebenso wie Theater, Museen, Kinos und ähnliche Einrichtungen. Auch Modemärkte zum Beispiel sind von der Schließung betroffen. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt. Außerdem muss der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Saunen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen eingestellt werden. Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen, die im Einzelfall nachweislich der medizinischen Rehabilitation dienen (z.B. Physiotherapie). Auch Spielplätze werden geschlossen. Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen sowie in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen werden ebenso verboten wie Zusammenkünfte in Kirchen, in Vereinen oder sonstigen Freizeiteinrichtungen.

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Aufgrund der äußerst dynamischen Lage der Pandemie können zeitnah abweichende Regelungen der Allgemeinverfügung, die im Wortlaut auch auf der städtischen Homepage unter www.herdecke.de/corona abzurufen ist, getroffen werden. Das Bürgertelefon der Stadt Herdecke ist für Fragen montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr unter 02330 – 611350 erreichbar.

 

Noch eine wichtige Anmerkung der Redaktion:

Es ist unter Fachleuten umstritten, ob die Verfügung in dieser Form rechtens ist, da die Landesregierung die Schließung der Geschäfte in ihrem Erlass (noch) nicht angeordnet hat. Die Staatskanzlei hingegen ist der Meinung, man habe deutlich geschrieben, dass die Schließung ab Mittwoch stattfinden soll, während der Ministerpräsident im TV-Interview davon spricht, dies am Mittwoch erst prüfen zu wollen.

Dennoch ist die Verfügung der Stadt bindend. Wer sich nicht daran hält, muss mit sehr hohen Bußgeldern rechnen.

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Symbolfoto / Archiv

 

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