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Corona: Lockerungen ab Sonntag

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Am Freitag (14. Mai) war es soweit, mit 75 lag der Inzidenzwert im Ennepe-Ruhr-Kreis zum fünften Mal unter dem Wert von 100. Dies erlaubt weitreichende Lockerungen der Corona-Regeln.

Entsprechend der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes wurden bei dieser Zählung die Werte berücksichtigt, die außerhalb von Sonn- und Feiertagen verzeichnet wurden. Tag 1 mit einem Wert unter 100 war Samstag, 8. Mai, Tag 5 der heutige Freitag. Der Wert von 100,3 am Sonntag, 9. Mai, bleibt folgenlos.

Das Land hat darauf reagiert und die entsprechende Allgemeinverfügung aktualisiert. Damit ist amtlich: Ab Sonntag, 16. Mai 0 Uhr, sind im Ennepe-Ruhr-Kreis die letzten noch geltenden Vorgaben der Bundes-Notbremse aufgehoben. Dies gilt unter anderem für die Ausgangssperre.

Zum gleichen Zeitpunkt (Sonntag, 0 Uhr) profitieren Bürger und Wirtschaft, Kultur und Sport im Ennepe-Ruhr-Kreis von den Lockerungen, die das Land mit seiner neuen Coronaschutzverordnung auf den Weg gebracht hat. Die Details finden sich auf der Internetseite des Landes (www.land.nrw, Bereich Presseinformationen, Presseinformation vom 12. Mai).

Weitere Lockerungen sieht die Coronaschutzverordnung des Landes vor, wenn der Inzidenzwert „stabil“ unter 50 liegt. Um dies bestimmen zu können, wird die Fünf-Tage-Regel analog zur 100er Grenze angewendet.

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Ab Sonntag ist die Bundes-Notbremse im Ennepe-Ruhr-Kreis damit wieder komplett gelockert. Einschränkungen für den Handel (Inzidenz 150) waren bereits am 7. Mai aufgehoben worden, Lockerungen für Schulen und Kitas (Inzidenz 165) folgten am 10. Mai.

Angezogen werden würde die im Infektionsschutzgesetz des Bundes zu findende Notbremse wieder, wenn die für den jeweiligen Bereich geltenden Grenzwerte (100, 150, 165) an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht würden. Wiederholte Werte ab 100 hätten parallel Folgen für die Lockerungen, die das Land in seiner Coronaschutzverordnung geregelt hat.

 

Zugang zu Angeboten und Einrichtungen nur mit Test oder Impfnachweis

Der Zugang zu vielen Angeboten (Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt, Außengastronomie und Beherbergung, Konzerten, Museen und Freizeiteinrichtungen) ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich. Geimpfte und Genesene sind laut Bundesinfektionsschutzgesetz negativ Getesteten gleichgestellt.

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Symbolfoto / Archiv

 

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