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Verwaltung verschärft Regeln für Veranstaltungen, Versammlungen und zahlreiche Einrichtungen

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Aufgrund der aktuellen Erlasslage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW wird die Stadt Herdecke eine verschärfte Allgemeinverfügung bekanntgeben. Diese ersetzt dann die erste Allgemeinverfügung der Stadt Herdecke vom 17. März 2020 und tritt ab Freitag, den 19. März 2020 in Kraft. Bürgerinnen und Bürger werden aber schon jetzt dringend gebeten, die Regeln zu beachten.

Kern der Vorgaben von Bund und Land ist die weitere Einschränkung der Kontakte von Personen und Personengruppen. Alle Veranstaltungen und alle Versammlungen unter freiem Himmel (Demonstrationen), die auf dem Gebiet der Stadt Herdecke stattfinden, sind grundsätzlich untersagt. Wichtige Neuerung: Ausgenommen sind nun neben den Wochenmärkten auch ausdrücklich Blutspendetermine, die unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen durchgeführt werden.

Zudem dürfen Trauungen und Trauerfeiern in geschlossenen Räumen nur noch mit einer maximalen Anzahl von 10 bis 15 Teilnehmenden und unter Beachtung von Hygienemaßnahmen (Abstand von zwei Metern zwischen Personen, angepasste Bestuhlung) stattfinden.

Neben Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos, Museen, Spielplätzen und anderen Einrichtungen werden nun auch Cafés, Eisdielen und Bolzplätze geschlossen.

Restaurants und Speisegaststätten sind frühestens ab 6.00 Uhr zu öffnen und spätestens ab 15.00 Uhr (anstatt 18.00 Uhr) zu schließen.

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Ausdrücklich nicht geschlossen werden weiterhin der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels wird dabei bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 18.00 Uhr gestattet (dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag).

Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Ausdrücklich hervorgehoben wird, dass Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen dürfen.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen treffen (z. B. Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen, Vorgaben für Mindestabstände von zwei Metern zwischen Personen insbesondere in Verkaufs- und Kassenbereichen, Reglementierung der Besucherzahl).

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote insbesondere für folgende Bereiche erlassen: Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen), Berufsschulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.

Für letztere werden folgende Maßnahmen angeordnet: Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

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Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Aufgrund der äußerst dynamischen Lage der Pandemie können zeitnah weitere Änderungen der Allgemeinverfügung, die im Wortlaut auch auf der städtischen Homepage unter www.herdecke.de/corona abzurufen ist, getroffen werden. Das Bürgertelefon der Stadt Herdecke ist für Fragen montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr unter 02330 – 611350 erreichbar.

 

Symbolfoto / Archiv

 

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